| I.Allgemeines | ||||
Leistungen
der Veit & Börs
- Software GmbH einschließlich von dieser vorgenommener Lieferungen
werden ausschließlich nach den folgenden
Bedingungen durchgeführt, die bei Auftragserteilung Vertragsinhalt werden.
Eventuell abweichende Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. |
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| II.Vertragsinhalt | ||||
| 1. | Angebote und Aufträge sind aus Gründen der Klarheit nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. | |||
| 2. | Der
Leistungsumfang richtet sich ausschließlich nach der schriftlichen
Auftragsbestätigung der Veit & Börs - Software GmbH. |
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| 3. | Von
der schriftlichen Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen
abweichende Vereinbarungen sind aus Gründen der Klarheit nur gültig,
wenn sie schriftlich abgefasst oder von Veit & Börs - Software
GmbH schriftlich bestätigt sind. |
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| 4. | Aufträge
werden nach den anerkannten Regeln der Technik und Wissenschaft unter
Beachtung der im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden gesetzlichen
und behördlichen Vorschriften und, soweit nicht besondere Abmachungen
schriftlich getroffen und bestätigt wurden, in der bei Veit & Börs
- Software GmbH üblichen Handhabung durchgeführt. |
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| 5. | Stellt
sich während der Auftragsdurchführung heraus, dass weitere
Arbeiten zur Installation der Software erforderlich werden, wird der
Auftraggeber von Veit & Börs - Software unverzüglich
benachrichtigt und um entsprechende Zustimmung gebeten. Kann die Zustimmung
nicht in angemessener Frist, in der Regel einem Arbeitstag, eingeholt
werden, - Veit & Börs - Software GmbH berechtigt, die zusätzlichen
Arbeiten ohne Rücksprache durchzuführen, wenn dadurch der
Rechnungsbetrag der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. der
Kostenvoranschlag nicht unverhältnismäßig, d.h. um
höchstens 15 Prozent überschritten wird. Wird die Zustimmung
nicht erteilt, ist Veit & Börs - Software GmbH berechtigt,
die weitere Auftragsdurchführung abzulehnen und die bis dahin
erbrachten Leistungen entsprechend der aktuellen Preisliste abzurechnen. |
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| III.Kostenvoranschlag und Preise | ||||
| 1. | Preisangaben
in der Auftragsbestätigung können auch durch Verweisung auf
die bei Veit & Börs - Software GmbH ausliegende und auf Wunsch
zur Verfügung gestellte Preisliste von Veit & Börs
- Software GmbH erfolgen. |
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| 2. | Wünscht
der Auftraggeber einen schriftlichen Kostenvoranschlag, sind in diesem
die Arbeiten, Ersatzteile und sonstigen Leistungen einzeln aufzuführen
und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Veit & Börs - Software
GmbH ist an einen solchen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von vier
Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die in einem Kostenvoranschlag
genannten Preise sind keine Festpreise. Im übrigen gilt Ziffer
II.6. |
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| 3. | Alle
Preise verstehen sich netto ab dem Ausführungsort der Arbeiten.
Verpackung, Abgaben, Fracht und sonstige Veit & Börs - Software
GmbH berechnete Leistungen werden gesondert berechnet. |
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| IV.Fristen und Terminen | ||||
| 1. | Von
Veit & Börs - Software GmbH schriftlich als verbindlich zugesagte
Fertigstellungs- und/oder Lieferungstermine setzen voraus, dass der
Auftraggeber die ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Dazu
gehören insbesondere die rechtzeitige Zugänglichmachung der
Telefon-/Computeranlage inkl. der dazu gehörenden Papiere, Schaltpläne
und Schlüssel sowie der Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung.
Verschiebt sich aufgrund der unterbliebenen oder verspäteten Mitwirkungshandlung
des Auftraggebers der Arbeitsausführungsbeginn, verschiebt sich
der schriftlich zugesagte Fertigstellungstermin entsprechend. Veit & Börs
- Software GmbH ist berechtigt, andere, zuvor geplante Aufträge
vorrangig durchzuführen. |
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| 2. | Liefer-
und Montagefristen verlängern sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener,
nicht im Verantwortungsbereich von Veit & Börs - Software
GmbH liegender
Ereignisse, wie Betriebsstörungen als Folge von Streik, Aussperrung, Verzögerung
der Lieferung von Fremdteilen und notwendigen Materialien. Dies gilt insbesondere
dann, wenn die Notwendigkeit der Beschaffung bei Auftragserteilung nicht ersichtlich
war. |
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| 3. | Im
Falle des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung
von
Kardinalpflichten beschränkt sich die Haftung von Veit & Börs -
Software GmbH auf den Ersatz der typischer Weise durch die Nichterfüllung
des Vertrages entstandenen unmittelbaren Schäden. Bei leichter Fahrlässigkeit
beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die dem Auftraggeber im Zusammenhang
mit der Durchführung des Vertrages entstandenen Aufwendungen. |
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| V.Abnahme | ||||
| 1. | Der
Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft
versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb von einem Tag nach
Meldung der Fertigstellung oder Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung abzunehmen und Veit & Börs - Software GmbH
ihn darauf hin gemahnt hat. |
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| 2. | Bei
Verzug mit der Abnahme von Veit & Börs - Software GmbH zu
beschaffender
und zu liefernder Gegenstände kann Veit & Börs - Software GmbH
die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand
kann nach Ermessen von Veit & Börs - Software GmbH auch anderweitig
aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Veit & Börs - Software GmbH kann eine pauschalierte Bearbeitungsgebühr
von zehn Prozent auf die dadurch entstandenen Kosten berechnen. |
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| VI.Zahlungsbedingungen | ||||
| 1. | Für
die Berechnung der Leistungen gelten die Preise nach Maßgabe
der Preisliste von Veit & Börs - Software GmbH im Zeitpunkt
der Absendung der Auftragsbestätigung. |
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| 2. | Führen
während der Abwicklung eines Auftrages tarifbedingte Lohnänderungen
und/oder Arbeitszeitverkürzungen mit Lohnausgleich zu Änderungen
der
Preise, ist Veit & Börs - Software GmbH berechtigt, die Entgelte der
neuen Kostenlage entsprechend anzupassen. Für Leistungen, die nach dem Stichtag
der Erhöhung der Entgelte erbracht werden, gelten die neue Entgeltsätze.
Ist ein Festpreis vereinbart worden, ist dieser auch bei Änderungen der
zugrundeliegenden Entgelte maßgeblich. Zusätzlich auszuführende
Arbeiten werden jedoch gesondert nach den neuen Entgeltsätzen berechnet. |
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| 3. | Ist
ein Festpreis schriftlich vereinbart, kann Veit & Börs
- Software GmbH entsprechend dem geleisteten Teil der geschuldeten
Gesamtleistung
anteilig
Abschlagszahlungen in Rechnung stellen. |
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| 4. | Veit & Börs
- Software GmbH kann jeden in sich abgeschlossenen Teil des Auftrages
als Teilleistung zur Abnahme vorlegen und berechnen. Für die
Abnahme gelten die oben genannten Ziffern entsprechend. |
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| 5. | Die
Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen
und geht
zu Lasten des Auftraggebers. |
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| 6. | Beanstandungen
der Rechnung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen
nach Zugang der Rechnung schriftlich und mit Begründung versehen Veit & Börs
- Software GmbH mitzuteilen. |
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| 7. | Zahlungen
sind bei Abnahme der Leistungen oder des Auftragsgegenstandes, spätestens
jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Meldung der Fertigstellung oder
Aushändigung bzw. Übersendung der Rechnung zu leisten. Skonti oder sonstigen Nachlässe
werden nicht gewährt. |
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| 8. | Eine
Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn,
es liegt
ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber geltend machen, wenn es
auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht. |
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| 9. | Kommt
der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, kann Veit & Börs
-
Software GmbH Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen. Die Verzugszinsen
sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Veit & Börs - Software
GmbH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine
geringere Belastung nachweist. |
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| 10. | Rücktritts- und Schadensersatzansprüche von Veit & Börs - Software GmbH bleiben unberührt. | |||
| VII.Pfandrecht, Eigentumsvorbehalt | ||||
| 1. | Der
Auftraggeber überträgt Veit & Börs - Software GmbH
wegen der Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrechte
an den aufgrund des Auftrages in Besitz gelangten Gegenständen.
Dieses Pfandrecht kann auch wegen Forderung aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend
gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang
stehen. |
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| 2. | Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand im Eigentum des Auftraggebers steht. |
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| 3. | Soweit
von Veit & Börs - Software GmbH gelieferte und eingebaute Zubehör-
oder sonstige Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes
geworden sind, behält sich Veit & Börs - Software GmbH das Eigentum
daran bis zur vollständigen Bezahlung vor |
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| 4. | Bei
vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere in den
Fällen
der nicht rechtzeitigen Zahlung ist Veit & Börs - Software
GmbH zur
Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Auftraggeber ist in diesem
Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme von Vorbehaltsware
stellt einen Rücktritt vom Vertrag nur dann dar, wenn Veit & Börs
- Software GmbH dies ausdrücklich schriftlich erklärt oder zwingende
gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. |
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| 5. |
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Zugriff Dritter auf
die Vorbehaltsware oder an Veit & Börs - Software GmbH abgetretene Forderungen
hat der Auftraggeber Veit & Börs - Software GmbH unverzüglich
unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu
unterrichten. |
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| VIII.Gewährleistung | ||||
| 1. | Veit & Börs
- Software GmbH leistet Gewähr bei eventuellen Mängeln durch
kostenlose Nacherfüllung und zwar nach Wahl von Veit & Börs
- Software GmbH durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung
einer mangelfreien Sache. |
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| 2. | Wartungs-
und Reparaturarbeiten sowie sonstige Tätigkeiten von Veit & Börs
- Software GmbH werden nach dem aktuellen Stand der Technik durchgeführt.
Veit & Börs - Software GmbH leistet Gewähr für die
Beseitigung
durch kostenlose Nacherfüllung und zwar nach Wahl von Veit & Börs
- Software GmbH durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung. |
|||
| 3. | Bei
der Dauer der Nacherfüllung ist die Herkunft des Werkes zu berücksichtigen. |
|||
| 4. | Offensichtliche
Mängel sind binnen einer Ausschlußfrist von einer Woche
nach Abnahme bzw. bei später erkennbaren Mängeln innerhalb
einer
Woche nach deren Auftreten Veit & Börs - Software GmbH schriftlich
anzuzeigen. Ein erkannter Mangel gilt ab dem Zeitpunkt seines Erkennens als
offensichtlich. |
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| 5. | Kann
derselbe Mangel auch nach zwei Versuchen nicht behoben werden, kann
der
Auftraggeber nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten. |
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| 6. | Darüber
hinausgehende Gewährleistungsansprüche und die Haftung
für Schadensersatz sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht auf Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit von Veit & Börs - Software GmbH oder
deren Erfüllungsgehilfen zurückgeht. Die Haftung von Veit & Börs
- Software GmbH ist auf Schäden begrenzt, die als mögliche Folge der
zum Ersatz verpflichtenden Handlung vorhersehbar waren. Dies gilt nicht für
Schäden, die der Auftraggeber an Körper, Gesundheit oder Leben erleidet. |
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| 7. | Für
vom Auftraggeber gelieferte Ersatz- oder Zubehörteile wird keine
Gewähr übernommen. |
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| 8. | Soweit
Veit & Börs - Software GmbH Gewähr für die Lieferung
von Sachen oder die Durchführung von Arbeiten zu leisten hat,
verjähren
die Ansprüche des Auftraggebers innerhalb eines Jahres seit Abnahme oder
Eintritt des Annahmeverzuges. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des § 13
BGB beträgt die Gewährleistungsfrist für die Lieferung neuer
Sachen abweichend von Satz 1 zwei Jahre. |
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| 9. | Der
Nachweis eines Mangels obliegt dem Auftraggeber. Etwas anderes gilt
nur
dann, wenn es sich bei diesem um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
handelt und eine neue Sache verkauft wurde; in diesem Fall gilt § 476
BGB. |
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| IX. Haftung | ||||
| 1. | Veit & Börs
- Software GmbH haftet für Schäden und Verluste am Auftragsgegenstand
und für aufgrund ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung
in Verwahrung genommener Gegenstände nur insoweit, als der Schaden
bzw. der Verlust auf von Veit & Börs - Software GmbH zu vertretende
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
Veit & Börs - Software GmbH haftet auch für leichte Fahlässsigkeit,
soweit der Schaden auf das Fehlen garantierter Eigenschaften zurückgeht
oder auf von Veit & Börs - Software GmbH zu vertretendem Verzug
oder Unmöglichkeit beruht und eine vertragliche Kardinalpflicht
betrifft. |
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| 2. | Soweit
für Schäden und Verluste gehaftet wird, verpflichtet sich
Veit & Börs - Software GmbH bei Beschädigung des Auftragsgegenstandes
zu kostenfreier Instandsetzung. Ist diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig
hohen Kosten verbunden oder Veit & Börs - Software GmbH sonst
nicht
zumutbar, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung oder des
Verlustes von Veit & Börs - Software GmbH zu ersetzen. Veit & Börs
- Software GmbH ist dabei berechtigt, die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach besten Kräften Veit & Börs
- Software GmbH bei der Instandsetzung zu unterstützen, insbesondere Kopien
der Computerprogramme sowie Datenträger mit den gesicherten Daten zur Verfügung
zu stellen. |
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| 3. | Veit & Börs
- Software GmbH zeigt etwaige Schäden und Verluste
von Auftragsgegenständen, die sich in der Obhut von Veit & Börs
- Software GmbH befinden, dem Auftraggeber unverzüglich an. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, gegenüber Veit & Börs - Software GmbH die aufgrund
der Beschädigung oder des Verlustes entstandenen Schäden unverzüglich
nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. |
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| 4. | Nach
Eintritt von Annahmeverzug haftet Veit & Börs - Software GmbH
nur für Vorsatz. |
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| 5. | Das
Risiko von Probeläufen und sonstigen notwendigen Arbeiten zur
Prüfung
des Auftragsgegenstandes durch Dritte trägt Veit & Börs - Software
GmbH nur insoweit, als der Auftrag durch Veit & Börs - Software GmbH
erteilt wurde. |
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| 6. | Die
Haftung von Veit & Börs - Software GmbH beschränkt sich
auf
Schäden, die bei Vertragsschluß oder Vornahme der schädigenden
Handlung vorhersehbar waren. |
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| 7. | Der
Auftraggeber hat für die Dauer, während der sich der Auftragsgegenstand
in der Obhut von Veit & Börs - Software GmbH befindet, für
den
gewünschten Versicherungsumfang selbst zu sorgen. Veit & Börs -
Software GmbH haftet nicht für Beschädigungen des Auftragsgegenstandes,
die von Dritten verursacht werden. Veit & Börs - Software GmbH ist berechtigt,
nicht aber verpflichtet, den übergebenen Auftragsgegenstand zusätzlich
zu versichern. |
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| 8. | Die
Haftungsbegrenzung nach Ziffern 1. – 7. Gilt auch für Ansprüche
gegen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Veit & Börs
- Software
GmbH. |
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| X. Verschwiegenheit und Datenschutz | ||||
| 1. | Veit & Börs
- Software GmbH und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, erkennbar
oder ausdrücklich als vertraulich bezeichnete Informationen und
Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen. |
|||
| 2. | Veit & Börs
- Software GmbH weist darauf hin, dass Personen bezogene Daten im Sinne
des Datenschutzgesetzes für eigene Zwecke gespeichert oder verarbeitet
werden, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Auftrages
zweckmäßig ist. Das Einverständnis des Auftraggebers gilt als
erklärt, sofern dieser bei Auftragsvergabe nicht ausdrücklich widerspricht. |
|||
| 3. | Veit & Börs
- Software GmbH ist berechtigt, vor Aufspielen eigener Programme eine
Sicherung der Daten des Auftraggebers durchzuführen. Veit & Börs
- Software GmbH ist berechtigt, die auf diese Weise gesicherten Daten
für die Dauer von drei Monaten nach Abnahme der Arbeiten aufzubewahren.
Anschließend
werden die Daten ohne weitere Rücksprache mit dem Auftraggeber gelöscht,
sofern dieser nicht zuvor den schriftlichen Auftrag erteilt, die Daten für
eine längere Zeit zu speichern. |
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| XI. Sonstiges | ||||
| 1. | Für das gesamte Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. | |||
| 2. | Erfüllungsort
für Leistung, Lieferung, Nachbesserungs- und Garantiearbeiten
seitens Veit & Börs - Software GmbH sowie für Zahlungen
des Auftraggebers ist Frechen. |
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| 3. | Kerpen
bzw. Köln im Fall der Zuständigkeit des Landgerichts ist
Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber im Handelsregister eingetragen
ist, im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder er nach Vertragsschluss
seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich
der Deutschen Gerichtsbarkeit verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. |
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| 4. | Mündliche
Nebenabreden sind unwirksam. Vertragsänderungen und -ergänzungen
einschließlich einer Änderung dieser Schriftformklausel
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. |
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| 5. | Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Auftragsbedingungen nichtig oder unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und Bestimmungsteile nicht. Der Auftraggeber und Veit & Börs - Software GmbH sind in einem solchen Fall verpflichtet, die nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende zulässige Bestimmung zu ersetzen. |
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